Geschäftsbedingungen der Mietvereinbarung: Fa. RT Beteiligungs GmbH

 

1. Allgemeine Rechte des Mieters

Der Mieter hat das Recht das angemietete Lagerbox ausschließlich für Lagerzwecke in Übereinstimmung mit den nachstehenden Vereinbarungen der Vermieterin zu nutzen. Dieses Recht gilt ab Mietbeginn bis zum Ende der Mietvereinbarung.

2. Übernahme der Lagerbox

Der Mieter / die Mieterin hat die Lagerbox bei Übernahme zu kontrollieren und etwaige Schäden und Verunreinigungen sofort dem Vermieter zu melden. Ansonsten wird davon ausgegangen, dass die Lagerbox in einem sauberen und unbeschädigten Zustand übernommen wurde. Zum Ende der Vereinbarung ist der Mieter/die Mieterin dazu verpflichtet die Lagerbox gereinigt und im gleichen Zustand wie er übernommen wurde, zurückzugeben. Die Verwendung von Reinigungsmittel zur Behebung von Verschmutzungen muss vorab mit dem Vermieter abgeklärt werden. Die Räumung und Reinigung der Lagerbox hat rechtzeitig zu erfolgen, so dass die Lagerbox unmittelbar nach Vereinbarungsende wieder vermietet werden kann. Dem Mieter / der Mieterin ist es nicht gestattet die gemietete Lagerbox gänzlich oder teilweise unter zu vermieten. Eine eventuelle Abweichung der angegeben Lagerboxgröße um plus oder minus 5% ist baulich bedingt und kann vom Mieter/der Mieterin nicht als Grund für eine Mitzinsminderung geltend gemacht werden.

3. Zutritt zu den Lagerboxen und Aufenthalt im Lagergelände

3.1 Der Mieter / die Mieterin hat während der Öffnungszeiten das Recht zum Zutritt und Befahren des Geländes und Zutritt zu seiner Lagerbox. Der Vermieter behält sich das Recht vor, die Öffnungs- und Zugangszeiten auch ohne Vorankündigung zu ändern. Der Vermieter haftet nicht, wenn der Zutritt oder die Zufahrt zum Gelände oder zur Lagerbox aufgrund von technischem Gebrechen oder höherer Gewalt vorübergehend nicht möglich ist. Der Mieter / die Mieterin ist nicht berechtigt, aus der vorübergehenden Unterbrechung (auch Versorgung mit Strom) Ansprüche, welcher Art auch immer, insbesondere Schadenersatz oder Mietzinsminderungsansprüche gegen den Vermieter geltend zu machen.

3.2 Nur der Mieter /die Mieterin oder eine schriftlich bevollmächtigte Person oder eine begleitende Person sind ermächtigt das Lagergelände und die Lagerbox zu betreten. Der Vermieter hat das Recht, aber nicht die Pflicht, von jeder Person, die sich im Lagergelände aufhält, oder einen  Lagerraum betreten möchte, eine Legitimation mit Vollmacht zu verlangen. Falls keine geeignete Legitimation vorgewiesen werden kann, kann der Zutritt zum Lagergelände und zu den Lagerboxen verweigert werden.

3.3 Der Mieter / die Mieterin ist verpflichtet, seinen Lagerraum zu verschließen und während seiner Abwesenheit verschlossen zu halten. Der Vermieter ist nicht verpflichtet, eine nicht verschlossene Lagerbox zu verschließen.

3.4 Bei Gefahr in Verzug gestattet der Mieter / die Mieterin dem Vermieter, oder einer bevollmächtigten Person, jederzeit die Lagerbox zu öffnen und zu betreten. 

3.5 Der Mieter / die Mieterin ist verpflichtet, dem Vermieter zu einem mindestens 7 Tage im Voraus angekündigten Termin, Zutritt zum Abteil zu gestatten, wenn behördliche Inspektionen vorgeschrieben werden, oder Instandhaltungsarbeiten und/oder andere Arbeiten notwendig sind, die die Sicherheit bzw. die Funktionsfähigkeit der Anlage sicherstellen sollen und/oder ein Zubau oder ein Umbau der Anlage vorgenommen wird. Kommt der Mieter / die Mieterin dieser Pflicht nicht rechtzeitig nach, hat der Vermieter das Recht, ohne vorherige Verständigung  die Lagerbox zu öffnen und zu betreten.

3.6 In folgenden Fällen hat der Vermieter das Recht die Lagerbox ohne vorherige Verständigung des Mieters /der Mieterin zu öffnen, zu betreten, die eingelagerte Ware zu verbringen oder im Interesse des Mieters /der Mieterin die notwendigen Veranlassungen zu treffen: 

-  falls der Vermieter begründet annehmen kann, dass sich in der Lagerbox gemäß Punkt 6 verbotene Gegenstände/Waren           

   Befinden, oder der Lagerraum nicht vereinbarungsgemäß verwendet wird.

- falls der Vermieter von der Polizei, der Feuerwehr oder einer autorisierten Behörde rechtmäßig aufgefordert wird, die Lagerbox  

  unverzüglich zu öffnen.

4. Versicherungspflicht/ Versicherungsschutz

 Die Lagerung erfolgt auf alleiniges Risiko des Mieters / der Mieterin. Der Mieter / die Mieterin verpflichtet sich, die eingelagerten Waren/Gegenstände angemessen zu versichern. (Der Mieter bekommt ein Informationsblatt für bestehende Haushalts- oder Betriebsschutzversicherung ausgehändigt)

5. Nutzung des Lagergeländes und der Lagerbox

Der Mieter/die Mieterin bestätigt hiermit, dass sämtliche Waren/Gegenstände, die sich in der angemieteten Lagerbox befinden, ausschließlich Eigentum des Mieters/der Mieterin sind. Waren/Gegenstände, die feuchtigkeitsempfindlich sind, sollten auf Palette oder mind. 10 cm über dem Boden gelagert werden, um bei evtl. Wassereinbrüchen keine Wasserschäden zu erleiden. Der Mieter/die Mieterin verzichtet auf jedwede Gewährleistungs- und/oder Schadenersatzansprüche, sowie auf Mietzinsminderungsansprüche aus dem Titel „Durchfeuchtung des Mietgegenstands“.

6. Folgende Waren/Gegenstände dürfen nicht in der Lagerbox gelagert werden

- Lebewesen und Tiere egal welcher Art

- Waffen, Sprengstoff oder andere explosive Stoffe egal welcher Art

- Suchtgifte, Drogen, Chemikalien und radioaktive Materialien

- Ein- und mehrspurige Kraftfahrzeuge

- Materialien, welche Geruchsemissionen erzeugen

- Brennbare Flüssigkeiten egal welcher Art, sowie Gasflaschen und Gaspatronen

- Toxische Abfallstoffe und Sondermüll egal welcher Art

- Leicht entflammbare Materialien und Problemstoffe

- Verderbliche Nahrungsmittel oder sonstige verderbliche Waren

7. Folgendes ist dem Mieter/der Mieterin und jeder Person, die das Gelände betritt verboten:

- In der Lagerhalle herrscht striktes Rauchverbot

- Das Hantieren mit offenem Feuer ist strengstens verboten

(Löst der Mieter/die Mieterin durch irgendwelche rauchverursachenden Tätigkeiten die automatische Brandmeldeanalage aus, so hat er die Kosten eines Feuerwehreinsatzes zu bezahlen fall es zu einem Einsatz kommt.)

- Die Lagerbox darf vom Mieter/der Mieterin nicht als Wohnung, Büro oder Werkstätte genutzt werden.

- Dem Mieter/der Mieterin ist es nicht erlaubt, die gemietete Lagerbox gänzlich oder teilweise unter zu vermieten

- Tätigkeiten, welche die Versicherungsbestimmungen verletzten oder die einer gewerblichen oder      

  sonstigen behördlichen Genehmigung bedürfen, sind nicht gestattet

- Das Gelände und die Lagerbox dürfen nicht in einer Weise verwendet werden, die andere Mieter    

  oder den Vermieter stören oder beeinträchtigen könnten (auch nicht beim Einräumen)

- Ohne Genehmigung des Vermieters darf nichts an der Wand, der Decke oder am Boden befestigt   

  Werden, oder irgendwelche Veränderungen an der Lagerbox vorgenommen werden

- Aus der Lagerbox dürfen keinerlei Emissionen oder Flüssigkeiten austreten

- Der Verkehr auf dem Gelände sowie Dritte dürfen in keiner Form behindert werden

8. Alternative Lagerbox

Der Vermieter ist berechtigt, aus welchem Grund auch immer, den Mieter/die Mieterin dazu aufzufordern die gemieteten Lagerbox, innerhalb einer festgesetzten Frist, zu räumen und die Ware in eine alternative Box vergleichbarer Größe zu verbringen, Falls der Mieter/die Mieterin dieser Aufforderung nicht nachkommt, ist der Vermieter berechtigt die Lagerbox zu öffnen und die Ware in eine andere Lagerbox,zu verbringen. In solch einem Fall bleibt die Mietvereinbarung aufrecht und es kann dadurch auch kein Mietzinsverminderungsanspruch geltend gemacht werden. Die Verbringung erfolgt auf Risiko und Kosten des Mieters/der Mieterin.

9. Kaution

Der Mieter/die Mieterin verpflichtet sich eine Kaution in Höhe von 3 Monatsmieten zu hinterlegen. Die Übergabe eines Sparbuchs wird ausgeschlossen. Die Kaution wird vom Vermieter spätestens 10 Werktage nach Beendigung des Mietverhältnisses rückerstattet. Der zurückzuerstattende Betrag reduziert sich jedoch um jenen Betrag, der notwendig ist, um folgendes zu bezahlen:

die Lagerbox zu reinigen, wenn diese nicht in einem endgereinigten Zustand übergeben wird

Schäden zu beheben, die in der Lagerbox durch den Mieter/die Mieterin oder Bevollmächtigte entstanden sind, oder an anderen Einrichtungen/Gütern, die sich auf dem Lagergelände und in der Lagerhalle befinden

Mietrückstände, Verzugszinsen, Verbringungskosten, Sperrmüll-Verbringungskosten, Verwertungs- und Vernichtungskosten zurückgelassener Gegenstände

10. Mietentgelt

Die Höhe des Mietentgeltes ist im Gesprächsprotokoll zur mündlichen Vereinbarung geregelt. Bei fälligen Forderungen hat der Vermieter das Recht, dem Mieter/der Mieterin den Zutritt zum Gelände und zur Lagerbox zu verweigern und das Schloss auszutauschen bzw. ein eigenes Zusatzschloss an der Lagerbox zu befestigen. Die Ausübung dieses Rechts berührt nicht die Verpflichtung des Mieters/der Mieterin offene Forderung des Vermieters zu begleichen.

11. Pfandrecht

Der Mieter/die Mieterin räumt dem Vermieter an den von ihm/ihr eingebrachten und vom Vermieter in Verwahrung genommenen Sachen ein Pfandrecht gem. §§ 447 ABGB ff bis zur vollständigen Abdeckung der aus der eingegangenen Mietvereinbarung entstandenen bzw. entstehenden Verbindlichkeiten ein. Der Vermieter nimmt dieses Pfandrecht an.

12. Kündigung der Mietvereinbarung

Der Mieter/die Mieterin kann die Vereinbarung unter Einhaltung der einmonatigen Frist aufkündigen. Die Kündigung muss schriftlich mittels eingeschriebenen Briefs erfolgen. Der Vermieter hat das Recht das Vereinbarungsverhältnis, bei vorliegen eines wichtigen Grundes, unverzüglich aufzulösen. Ein solcher wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn grobe Verstöße oder Unregelmäßigkeiten gegen die in der Mietvereinbarung angeführten Bestimmungen vorliegen. Ein wichtiger Grund liegt auch dann vor, wenn der Vermieter die Geschäftstätigkeit aus welchem Grund auch immer, einstellt.

13. Vereinbarungsstrafe bei Räumungsverzug

Für den Fall, dass der Mieter/die Mieterin die gemietete Lagerbox bei Vereinbarungsende nicht räumt, ist der Vermieter berechtigt, zusätzlich zum Benützungsentgelt, eine nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht unterliegende und vom Nachweis eines Schadens oder Verschuldens unabhängige Vereinbarungsstrafe in Höhe der Kaution geltend zu machen. Wenn der Mieter/die Mieterin die Lagerbox nicht rechtzeitig räumt, so hat der Vermieter das Recht nach einer erfolglosen, schriftlichen Nachfristsetzung von 14 Tagen sämtliche sich in der Lagerbox befindlichen Gegenstände auf Kosten des Mieters/der Mieterin zu räumen, zu entsorgen bzw. zu vernichten.

14. Allgemeine Vereinbarungsbestimmungen

Alle schriftlichen Mitteilungen des Vermieters und des Mieters/der Mieterin haben an die in der Mietvereinbarung angeführte bzw. zuletzt schriftlich angegebene Adresse zu erflogen. Beide Parteien sind verpflichtet allfällige Änderungen ihrer in der Vereinbarung genannten Anschriften unverzüglich schriftlich dem anderen Vereinbarungspartner mitzuteilen. Zustellungen werden an die zuletzt bekannt gegebene Adresse vorgenommen. Es wird ausdrücklich vom Mieter/der Mieterin zur Kenntnis genommen, dass eventuelle Vertreter des Vermieters nicht berechtigt sind mündliche oder schriftliche Zusagen zu machen, oder Verpflichtungen einzugehen, die über den Inhalt des schriftlichen Vereinbarungstextes und der Geschäftsbedingungen hinausgehen, oder von diesen abweichen. Abweichende Vereinbarungen oder Zusagen bedürfen der schriftlichen Bestätigung der Geschäftsführung und haben erst dann Gültigkeit.

Auf dem Lagergelände gilt die Straßenverkehrsordnung. Allen Anweisungen des Vermieters ist Folge zu leisten.

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Innsbruck. Es gilt österreichisches Recht.

Die Geschäftsbedingungen wurden gelesen und akzeptiert.

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